Rechtsprechung
   LG Duisburg, 18.02.2003 - 24 O 22/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,23542
LG Duisburg, 18.02.2003 - 24 O 22/02 (https://dejure.org/2003,23542)
LG Duisburg, Entscheidung vom 18.02.2003 - 24 O 22/02 (https://dejure.org/2003,23542)
LG Duisburg, Entscheidung vom 18. Februar 2003 - 24 O 22/02 (https://dejure.org/2003,23542)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,23542) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit einer zwischen Gesellschaftern geltenden Regelung gem. § 138 BGB wegen ungerechtfertigter Einziehung bzw. Entziehung eines Gesellschaftsanteils ohne Grund; Recht eines oder mehrerer Gesellschafter zum Entzug von Gesellschaftsanteilen anderer Gesellschafter ohne ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 194/89

    Ausschließungsrecht gegenüber einem GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus LG Duisburg, 18.02.2003 - 24 O 22/02
    Nach der seit einigen Jahren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann eine Regelung im Verhältnis zwischen Gesellschaftern, die einem oder mehreren von ihnen das Recht gibt, anderen deren Anteil an der Gesellschaft ohne Grund zu entziehen, nach § 138 BGB nichtig sein, wenn diese Regelung ihrem Gehalt nach eine sittenwidrige Benachteiligung des Gesellschafters enthält, dessen Geschäftsanteil entzogen werden soll (siehe dazu BGHZ 112, S. 103 ff., 107; BGHZ 125, S. 74 ff., 79 ).

    Grund für die rechtliche Bewertung solcher Abreden als sittenwidrig und damit als nichtig ist darin zu sehen, dass dem von der Einziehung des Gesellschaftsanteils bedrohten Gesellschafter die ordnungsgemäße Ausübung seiner Gesellschafterrechte besonders schwer gemacht wird und nicht sicher gestellt ist, dass es sich nicht dadurch zu einer stets dem zur Entziehung Berechtigten genehmen Verhalten leiten lässt (BGHZ 112, S. 103 ff., 108).

    Nach allgemeiner Ansicht ist daher ein solches Entziehungsrecht nur zulässig, wenn es an sachliche Gründe geknüpft ist (BGHZ 112, S. 103 ff., 108).

    Welche Gründe insoweit als angemessene sachliche Gründe zulässig sind, kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern ist jeweils im Einzelfall unter Abwägung der Interessen der Betroffenen und der gesamten Umstände vorzunehmen (BGHZ 112, S. 103 ff., 108).

    Es kommt insoweit auch, wie sich aus der Abwägung des BGH in der Entscheidung BGHZ 112, S. 103 ff. ergibt, auf seine Leistungen und nicht auf die der Gesellschaft an.

  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92

    Kündigungsrecht des Geschäftsinhabers einer atypischen stillen Gesellschaft

    Auszug aus LG Duisburg, 18.02.2003 - 24 O 22/02
    Nach der seit einigen Jahren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann eine Regelung im Verhältnis zwischen Gesellschaftern, die einem oder mehreren von ihnen das Recht gibt, anderen deren Anteil an der Gesellschaft ohne Grund zu entziehen, nach § 138 BGB nichtig sein, wenn diese Regelung ihrem Gehalt nach eine sittenwidrige Benachteiligung des Gesellschafters enthält, dessen Geschäftsanteil entzogen werden soll (siehe dazu BGHZ 112, S. 103 ff., 107; BGHZ 125, S. 74 ff., 79 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht